Reisebedingungen Birdie Mauritius GmbH
§ 1 Abschluss des Reisevertrages
(1) Mit der Reiseanmeldung per E-Mail bietet der Anmeldende der Birdie Mauritius GmbH (im Folgenden: BM) verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an. Sie erfolgt durch den Anmeldenden sowie für alle in derselben Anmeldung genannten Begleitpersonen, für deren Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie für eigene Verbindlichkeiten einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch BM zustande, indem die Reisebestätigung dem Anmeldenden zugesandt wird. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das BM für 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden ist.
(2) Bei Gruppenreisen richtet sich der Abschluss des Reisevertrages nach § 8 dieser Reisebedingungen.
§ 2 Bezahlung
(1) Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises für jede in der Anmeldung aufgeführte Person zu leisten. Der Restbetrag wird 30 Tage vor Reiseantritt fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr storniert werden kann. Zu diesem Zeitpunkt werden die vollständigen Reiseunterlagen ausgehändigt. Zur Absicherung der Kundengelder hat BM eine Insolvenzversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Der Sicherungsschein wird dem Anmeldenden zusammen mit der Reisebestätigung zugestellt. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines i.S.d. § 651r Abs. 4 BGB erfolgen.
(2) Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, berechtigt dies BM zum Rücktritt vom Vertrag. BM kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend § 5 Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
(3) Entschädigungen für Reiserücktritte, Bearbeitung- und Umbuchungskosten sowie Versicherungsprämien sind bei Rechnungsstellung sofort fällig.
§ 3 Leistungen
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist die Reiseausschreibung verbindlich sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen ändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch BM. Im Reisepreis nicht eingeschlossen sind: gesetzliche oder behördlich festgelegte Gebühren (Visa Gebühren etc.) sowie vermittelte Fremdleistungen (wie Ausflüge, Sportveranstaltungen etc.).
(2) Soweit eine bestimmte Reise außerhalb des Prospekts als Sonderangebot angeboten, vom Anmeldenden direkt unter Bezugnahme auf das Sonderangebot gebucht und von BM entsprechend bestätigt wird, gilt ausschließlich die Beschreibung im Sonderangebot, und zwar auch dann, wenn die betreffende Reise oder einzelne Reiseleistungen im weiteren Umfang auch im regulären Reiseprospekt enthalten sind.
(3) Für die Bearbeitung von individuellen Reisen, Reiseteilen oder Sonderanfragen wird eine Gebühr von 25,- Euro pro Person in der Anmeldung erhoben.
§ 4 Leistungs- und Preisänderungen
(1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind gestattet, wenn sie von BM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
(2) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat BM dem Anmeldenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
(3) Es wird sich vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, wenn sich die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes ändern oder die vom Anmeldenden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Eine Erhöhung aufgrund der vorstehenden Absätze ist nur möglich, wenn zwischen dem Abschluss des Reisevertrages und dem geplanten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss nicht vorliegen und für BM auch nicht vorhersehbar waren. Preiserhöhungen, die später als 21 Tage vor dem geplanten Reisebeginn erfolgen, sind unwirksam.
(4) Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preisanpassung gemäß Abs. 3 kann der Anmeldende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn BM in der Lage sind, eine solche ohne Mehrpreis für den Anmeldenden aus dem vorhandenen Angebot anzubieten. Dieses Recht hat der Anmeldende unverzüglich nach der Erklärung des Abs. 2 gegenüber BM geltend zu machen.
§ 5 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
(1) Der Anmeldende kann jederzeit in Textform vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserkl.rung bei BM. Schon ausgelieferte Reiseunterlagen müssen vom Anmeldenden beigefügt werden.
(2) Bis zum Reisebeginn kann der Anmeldende verlangen, dass statt ihm ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. BM kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den vertraglichen Verpflichtungen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen für die Reise nicht nachkommen bzw. entsprechen kann. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Anmeldende BM als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten. Hierfür kann BM eine Bearbeitungsgebühr von 25,- Euro pro Person erheben.
(3) Tritt der Anmeldende vom Reisevertrag zurück oder die Reise nicht an und ist auch kein Dritter in diesen Vertrag eingetreten, so kann BM Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungen der Reiseleistung berücksichtigt. Der Ersatzanspruch kann pauschaliert werden. Der Zeitpunkt wird bestimmt durch den Eingang der Rücktrittserkl.rung. Falls der Anmeldende meint, dass durch Einsparungen bzw. anderweitige Verwendung der Reiseleistungen ein niedrigerer bzw. gar kein Schaden entstanden ist, steht es ihm frei, einen entsprechenden Nachweis zu führen.
(4) Die pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen in der Regel bei Flugreisen oder bei Buchungen mit eigener Anreise solange im Angebot nicht anders beschrieben:
- Bis zum 35. Tag vor Reisebeginn fallen keine Gebühren an.
- Ab dem 34. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises.
- Ab dem 22. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises.
- Ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises.
- Ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 100% des Reisepreises.
(5) Die Pauschale bezieht sich auf den gesamten Reisepreis, d.h. auch auf die gebuchten Verpflegungsoptionen (b&b, Halpension, Gourmet Bliss Paket all inclusive).
(6) BM behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit nachgewiesen wird, dass BM höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist BM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
(7) Für die Bearbeitung von Umbuchungen werden pro Anmeldenden und in der Anmeldung weitere genannte Person 25,- Euro berechnet.
§ 6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
(1) Nimmt der Anmeldende und/oder die in der Anmeldung genannten Personen einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen wichtigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich BM bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. BM ist berechtigt, 20% des erstatteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten. Eine davon unabhängige Rechtspflicht zur Erstattung besteht für BM nicht, sodass kein Zahlungsanspruch des Anmeldenden gegen BM besteht, wenn die Leistungsträger keine Kosten erstatten.
(2) Sollten die Anmeldende und/oder die in der Anmeldung genannten Personen aufgrund klimatischer oder sonstiger widriger Umstände (Cyclone, tropische Stürme o.ä.) nicht in der Lage sein, die gebuchte Unterkunft zu beziehen oder gar nicht nach Mauritius fliegen zu können, wird dessen ungeachtet der komplette Buchungsrate für die betreffenden Nächte berechnet.
(3) Anmeldende und/oder die in der Anmeldung genannten Personen, die bereits angereist sind und aufgrund der in Abs. 2 genannten Bedingungen nicht in der Lage sind, die gebuchten Unterkunft zu verlassen, zahlen für die Erweiterung des Aufenthaltes um diese betreffenden Tage 50% des Reisepreises pro zusätzliche Nacht in der bereits gebuchten Unterkunft. Diese Kosten werden direkt vom Anmeldenden an das Hotel vor Abreise entrichtet.
(4) Wenn der Anmeldende und/oder die in der Anmeldung genannten Personen die genaue Anzahl der gebuchten Nächte in der gebuchten Unterkunft verbringt, jedoch einen Tag später anreist und einen Tag später abreist, aber die Anzahl der gebuchten und bezahlten Nächte verbringt, wird die Anzahl der gebuchten Nächte laut Gutschein vom Hotel/Villa in Rechnung gestellt.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch Birdie Mauritius GmbH
(1) BM kann ohne Einhaltung einer Frist vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Anmeldende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch BM nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt BM, so behält BM den Anspruch auf den Reisepreis. BM muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern erstatteten Beträge. Mehrkosten für die Rückbef.rderung trägt der Anmeldende selbst. Im Übrigen bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
(2) BM kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag unter den in § 8 genannten Voraussetzungen zurücktreten. Sollte BM vom Reisevertrag gemäß § 8 zurücktreten, so ist der Anmeldende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn BM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Anmeldenden aus dem bestehenden Angebot anzubieten. Der Anmeldende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserkl.rung durch BM geltend zu machen; sofern der Anmeldende auf sein Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verzichtet, erhält er den bezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Reisebedinungen Birdie Mauritius GmbH Stand: April 2025
§ 8 Besondere Bestimmungen für Gruppenreisen
(1) BM bietet auch Reisen für Gruppen an, bei denen ein Gruppenreisender eine Anfrage an BM unter Angabe der Vor- und Nachnamen sowie der E-Mail-Adressen der übrigen Gruppenreisenden inkl. der jeweiligen Begleitpersonen übermittelt. Die in der Anfrage enthaltene Unterkunft mitsamt der verfügbaren Plätze bestimmt die erforderliche Teilnehmerzahl der Gruppenreise.
(2) BM erstellt auf Grundlage der Anfrage ein verbindliches individuelles Angebot für alle Gruppenreisenden inkl. der jeweiligen Begleitpersonen. Dieses Angebot bleibt für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Angebotsdatum gültig. Innerhalb dieser Frist muss jeder Gruppenreisende die Annahme des Angebots gegenüber BM erklären. Die Annahmeerklärung hat in Textform zu erfolgen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn alle Gruppenreisenden das Angebot annehmen. Stimmen innerhalb der Frist nicht alle Gruppenreisenden zu, erlöschen die Angebote automatisch.
(3) Jeder Gruppenreisende kann jederzeit vor Reiseantritt von der Gruppenreise nach den Bestimmungen des § 5 zurücktreten.
(4) Bei einem Rücktritt eines oder mehrerer Gruppenreisenden/r nach Absatz 3 sind die übrigen Gruppenreisenden gesamtschuldnerisch verpflichtet, der auf den oder die Zurücktretenden entfallenden Reisepreis abzüglich der pauschalierten Rücktrittsgebühren des § 5 Abs. 4 zu übernehmen und binnen sieben Tagen an BM zu bezahlen. BM setzt die übrigen Gruppenreisenden unverzüglich über den Rücktritt des oder Gruppenreisenden sowie den zu übernehmenden Reisepreis abzüglich der pauschalierten Rücktrittsgebührenin Kenntnis. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Dritter bzw. Dritte unter den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 auf Vorschlag der übrigen Gruppenreisenden in die Rechte und Pflichten des oder der zurückgetretenen Gruppenreisenden eintritt und den vollen Reisepreis binnen sieben Tagen an BM bezahlt.
(5) BM kann wegen Nichterreichens der erforderlichen Teilnehmerzahl nur dann von der Gruppenreise zurücktreten, wenn a. in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die erforderliche Teilnehmerzahl beziffert sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Gruppenreisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben wurde, und b. in der Reisebestätigung die erforderliche Teilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben wurde.
(6) Wenn die erforderliche Teilnehmerzahl bei einer Gruppenreise nicht erreicht wird, kann BM a. 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, b. sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen, c. 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen, vom Gruppenreisevertrag zurücktreten.
(7) Ein Rücktritt durch BM ist jedem Gruppenreisenden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Gruppenreisende in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde.
(8) Wird die Gruppenreise aufgrund des Unterschreitens der Teilnehmerzahl nicht durchgeführt, hat BM innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserkl.rung, Zahlungen des Gruppenreisenden ggf. abzüglich pauschalierter Rücktrittsgebühren nach Absatz 3 auf den Reisepreis zurückzuerstatten.
§ 9 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden. Wird der Vertrag gekündigt, so kann BM für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Fall der Kündigung durch BM stehen dem Anmeldenden auch die in § 7 Abs. 3 genannten Rechte zu.
(2) Ergeben sich die zu einer Kündigung berechtigenden Umstände nach Antritt der Reise, so kann der Vertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. BM wird dann sofort die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere wird der Anmeldende, falls eine Rückbef.rderung vorgesehen war, zurückbef.rdert. Die Mehrkosten für die Rückbef.rderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Anmeldenden zur Last.
§ 10 Haftung
BM haftet als Reiseveranstalter für
- die gewissenhafte Reisevorbereitung;
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
- die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß § 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen;
- ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
§ 11 Gewährleistung
(1) Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Anmeldende Abhilfe verlangen. BM kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass BM eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. BM können die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(2) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Anmeldende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Anmeldende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
(3) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet BM innerhalb angemessener vom Anmeldenden gesetzter Frist keine Abhilfe, so kann der Anmeldende den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Textform kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Anmeldenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, BM erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von BM verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Anmeldenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Anmeldende den Anspruch auf Rückbef.rderung und schuldet BM den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen nicht völlig wertlos für den Anmeldenden waren.
(4) Der Anmeldende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den BM nicht zu vertreten hat.
§ 12 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung von BM beschränkt sich auf die in der Reisebestätigung genannten Leistungen.
(2) Die Haftung aus dem Reisevertrag ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Anmeldenden und/oder in der Anmeldung genannten Personen, der nicht Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit BM für einen, dem Anmeldenden und/oder in der Anmeldung genannten Personen entstandenen Schaden, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
(3) Ein Schadenersatzanspruch gegen BM ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
(4) Die deliktische Haftung für Sachschäden beträgt je Anmeldenden und in der Anmeldung genannten Personen und Reise 4.100,- Euro. Übersteigt der 3-fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt.
(5) BM haftet nicht für Fremdleistungen, die nicht Bestandteil der gebuchten Reise sind (z.B. Ausflüge, Sportausübungen usw.). Auch wenn sie durch einen Reiseleiter, der für BM tätig ist, angeboten werden, handelt es sich um eine Fremdleistung, für die nicht BM, sondern nur die Leistungsträger vor Ort selbst haften. Falls solche Fremdleistungen vermittelt werden, ist die Haftung vom BM für Vermittlerfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
§ 13 Mitwirkungspflicht
(1) Bei Leistungsstörungen ist der Anmeldende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, daran mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
(2) Sollte der Anmeldende Beanstandungen haben, für die BM einstehen kann, so muss er sich sofort an BM wenden. Wenn festgestellte Mängel nicht angezeigt werden, hat der Anmeldende später keinen Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz. Der Kontakt kann unter der in § 14 Abs. 1 genannten Adresse aufgenommen werden.
§ 14 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
(1) Alle vertraglichen und deliktischen Ansprüche wegen nichtvertragsgemäßer Erbringung der Reise sollte der Anmeldende unverzüglich nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber BM geltend zu machen. Die Anzeige von Mängeln kann nur gegenüber BM per Schreiben an reservierung@birdie-mauritius.de oder Birdie Mauritius, Maximiliankorso 66, 13465 Berlin, erfolgen. Die Verjährungsfrist für Reisemängel beträgt zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
(2) Die Abtretung von Ansprüchen des Anmeldende aus Anlass des Reisevertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen (Abtretungsverbot). Auch die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen ist unzulässig.
§ 15 Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften
(1) BM steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuell Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
(2) BM haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang von Visa durch die diplomatische Vertretung, wenn BM mit der Besorgung beauftragt wurde, es sei dann, dass BM die Verzögerung zu vertreten haben.
(3) Der Anmeldende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu seine Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch BM bedingt sind.
(4) Der Anmeldende achtet selbst darauf, dass der Reisepass oder Personalausweis für die gebuchte Reise noch eine ausreichende Gültigkeitsdauer aufweist. Er sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
§ 16 Gerichtsstand und Gültigkeit
(1) Vereinbart ist deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte.
(2) Der Anmeldende kann BM nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von BM gegen den Anmeldende ist der Wohnsitz des Anmeldende maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von BM maßgebend.
(3) Sämtliche Angaben im Prospekt/der Reiseausschreibung entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Änderungen dieser Angaben bis zum Vertragsschluss bleiben vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleich gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
(4) Reiseveranstalter ist die Birdie Mauritius GmbH mit Sitz in Maximiliankorso 66a, 13465 Berlin, vertreten durch ihren Gesch.ftsführer Herrn Markus Böffel.